Spanien führt Plastiksteuer ein

Am 1.01.2023 ist in Spanien eine neue «Einwegplastiksteuer» in Höhe von 0,45 Euro pro Kilogramm Nettogewicht in Kraft getreten. Besteuert werden nicht wiederverwendbare Verpackungen aus nicht recyceltem Plastik, die in Spanien erstmalig in Verkehr gebracht werden (nicht wiederverwendbare Kunststoffbehälter, Halbzeuge aus Kunststoff (z. B. Vorformlinge, thermoplastische Platten) zur Herstellung von Einweg-Kunststoffbehältern sowie Kunststoffprodukte, die das Verschliessen, den Handel oder die Präsentation der Einwegbehälter erleichtern sollen.) Recycelter Kunststoff aus mechanischem oder chemischem Recycling ist nicht steuerpflichtig.

Trendsetter

Spanien ist das einzige Land in der EU, welches eine solche Steuer eingeführt hat. In Italien gab es ähnliche Pläne. Diese wurden aber aufgrund der aktuellen Wirtschaftslage um mindestens ein Jahr verschoben.

Wer ist betroffen?

Nicht nur spanische Unternehmen, die in Spanien oder aus dem Ausland Waren mit einer solchen Verpackung in Spanien einführen, sind betroffen, sondern auch deren ausländische Lieferanten. Diese müssen ihren spanischen Kunden die für die Steuererklärung notwendigen Angaben zur Plastikverpackung liefern, damit diese in Spanien dann die Steuererklärungen und Zahlungen vornehmen können.

Was unterliegt der Steuer?

  • Die Herstellung von Einwegplastikprodukten in Spanien. In diesem Fall entsteht der Steueranspruch bei der ersten Lieferung in Spanien.
  • Die Einfuhr von Waren, die in den Anwendungsbereich fallen. Der Steuertatbestand tritt ein, wenn das Einheitspapier (DUA) für die Einfuhr ausgestellt wird.
  • Der innergemeinschaftliche Erwerb der unter das Gesetz fallenden Erzeugnisse. Wie bei der Mehrwertsteuer wird die Verbringung von Gegenständen durch einen Unternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat als innergemeinschaftlicher Erwerb eingestuft.
  • Für ausländische Unternehmen gilt, wer in Spanien Waren erwirbt, um sie etwa danach in einem Warenlager aufzubewahren, ist Schuldner der Steuer für die nicht wiederverwendbaren Plastikverpackungen, soweit sie nicht recycelten Kunststoff enthalten (etwa Konsignationslager, Amazonlager).

Wie wird die Steuer erhoben?

  • Alle Steuerschuldner müssen sich in ein Sondersteuerregister eintragen. Danach wird eine besondere Steuernummer erteilt. Eine Eintragung von Importeuren für aus Drittländern gelieferte Waren ist nicht erforderlich.
  • Nicht ansässige Steuerschuldner müssen einen Vertreter (Representante) benennen, der vor der Steuerbehörde für Sondersteuern in ihrem Namen die Meldungen abgibt.
  • Ausgenommen von der Pflicht, einen Repräsentanten zu benennen, sind nichtansässige Importeure, die nur die Plastiksteuer am Zoll entrichten, also keine Erstattungsansprüche geltend machen.
  • Die Steuererklärung erfolgt zeitlich gekoppelt an USt-Meldungen, also entweder monatlich oder vierteljährlich.
  • Wird besteuerte Plastikverpackung aus Spanien ausgeführt oder innergemeinschaftlich verschickt, so entsteht ein Erstattungsanspruch.
  • Bei Importen aus Nicht-EU-Ländern erfolgt die Kontrolle der Steuerzahlung bei der Einfuhrabfertigung, bei der das Nettogewicht des in den Waren enthaltenen Einwegkunststoffs auf der Handelsrechnung angegeben werden muss.
  • Obwohl recycelte Kunststoffe nicht steuerpflichtig sind, muss das Nettogewicht des Kunststoffs in kg auf der Handelsrechnung aufgeschlüsselt angegeben werden. Ausserdem muss ein Nachweis über die Authentizität entsprechend homologierter Institute geführt werden. Für das erste Jahr kann der Nachweis durch eine entsprechende Herstellerbescheinigung ersetzt werden.

Was ist bei Exporten?

Der Exporteur muss bei einer anerkannten Zertifizierungsstelle akkreditiert sein. Die Informationen über nicht-wiederverwendbare Verpackungen müssen auf der Handelsrechnung ausgewiesen werden. Werden sie nicht ausgewiesen, wird der Exporteur (die Person, die die Rechnung ausstellt) aufgefordert, die Handelsrechnung zu berichtigten oder ein offizielles unterzeichnetes und versiegeltes Schreiben des Exporteurs auszustellen.

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