CBAM – Grenzausgleichsmassnahme für Importe in die EU

Die EU hat letzte Woche die aktuellen Beschlüsse zu den CBAM-Grenzausgleichsmassnahmen veröffentlicht. Siehe hier der entsprechende Link:
CO2-Grenzausgleichssystem: Politische Einigung senkt Verwaltungsaufwand – Europäische Kommission
Dies bedeutet, dass Firmen in der EU und somit auch Schweizer Unternehmen, die in der EU als Anmelder/Importeur auftreten, keine CBAM-Meldung erstellen müssen, wenn die Gesamtheit an Einfuhren der CBAM-pflichtigen Waren nicht mehr als 50 Tonnen pro Jahr betragen. Dies soll – vorbehalten dem rein formellen Beschluss – ab dem 1.1.2026 wirksam werden.
Mit dem Beschluss der EU werden viele KMU von diesem bürokratischen Aufwand entbunden.